Cubot x16 CS LG g4?!

schafxp2015

Well-Known Member
Die Xiaomis sind beides wertige und gut verarbeitete Geräte. Bei dem Miui OS kriegen viele wegen der unzähligen Optionen einen Rappel, andere lieben es dafür, das kann man persönlich erst entscheiden, wenn man es längere Zeit in Gebrauch hatte . Beim Redmi Note 2 halte ich die Displayfarben für zu trübe. Das RN3 ist aus ALU und wertiger. Von der Leistung sind die Geräte alle ungefähr auf einer Linie. Aufgrund des schöneren Displays mit einem der höchsten Kontraste bevorzuge ich aber das K3[DOUBLEPOST=1457516549,1457516415][/DOUBLEPOST]Mein k3 von everbuying.net war ohne Bloatware und Viren und lief out of the box. Es kann aber sein, dass manche Shops das noch voller Werbung und Trojaner verschicken, dont know
 

pengonator

Well-Known Member
Das Meizu m2 hatte bis vor kurzen bei geekvida.de unter 140€ gekostet mit Versand aus DE und sollte nun sogar günstiger zu bekommen sein. Das Lenovo K3 Note kriegst Du bei tinydeal.com aus DE für ~135-140€.
 

pengonator

Well-Known Member
Ja von der Performance geb ich Dir da Recht @schafxp2015 nur ging es mir da nicht so sehr um die Performance was ich auch so gesagt hatte als auch das bei einem 5" Geräte ein HD-Display kein Nachteil ist sondern das es ein günstiges ausgereiftes Marken China-Phone ist mit ausreichender Leistung für einen User der kein Gamer oder Power-User ist.
 

schafxp2015

Well-Known Member
Von Handys von Tinydeal hatte ich auch schon Viren und Trojaner drauf. da wird nicht besonders kontrolliert. Der Preis ist aber unschlagbar. Sollte es tatsächlich voll Bloatware sein, werden die die Kollegen im Forum schnell helfen können. Das sollte also keinen abhalten dieses schöne Teil zu erwerben.
 
Zuletzt bearbeitet:

pengonator

Well-Known Member
Die letzten Rückmeldungen von Usern die bei tinydeal.com gekauft hatte waren zum K3 Note aus DE positiv, es wurde schnell innerhalb 3-4 Tage gelieferert ohne irgendwelche Kosten oder Probleme. Was die Garantie generell bei China-Shops betrifft kann man klar sagen das es Glücksache ist die zu erhalten. Wer da auf der sicheren Seite sein will und eine echte 2 Jahres-Garantie haben will der sollte bei amazon & Co. kaufen.
 

schafxp2015

Well-Known Member
Bei Amazon-Bestellungen hat man bei Market-Place Käufen in den ersten 30 Tagen einige Vorteile, wie Widerruf oder Rückgabe. Wenn danach ein Fehler auftritt, verweist Amazon nun wieder wegen Nachbesserung und Ersatzlieferung an den Verkäufer in China. Wenn ich Sachen bei Saturn kaufe und es besteht ein klarer Fehler, so brauche ich mich auch keinerlei Nachbesserung einzulassen und kann sofort ein Ersatzgerät verlangen und notfalls die darauf verklagen. Nach dem Verbraucherschutzrichtlinien ist das so, wenn dies ein Privatkauf ist. Leider versuchen die Händler die Kunden erst mit Garantie und Instandsetzung in die Irre zu führen. Davon ist auch Amazon nicht immer frei. Klare Worte zur gesetzlichen Gewährleistung findet man auf den Hilfeseiten von Amazon so nicht. Alles wischiwaschi. Man ist tatsächlich in hohem Maße auf den Goodwill von Amazon angewiesen. Ansonsten muss man eine Klage von dem Wohnortamtsgericht in Luxemburg dem Sitz von Amazon zustellen lassen, und das dauert.
 

pengonator

Well-Known Member
Stimmt so nicht @schafxp2015, vor wenigen Tagen hatte ein User mit seinem über amazon bei einem dortigen Händler vor 1 1/2 Jahren ein Handy gekauft das nun nicht mehr wi und der Händler nicht mehr bei amazon ist. Da hat amazon das Handy ohne weiteres hin und her zurück genommen bei voller Erstattung.
 

tobiasrw

New Member
Bei Amazon-Bestellungen hat man bei Market-Place Käufen in den ersten 30 Tagen einige Vorteile, wie Widerruf oder Rückgabe. Wenn danach ein Fehler auftritt, verweist Amazon nun wieder wegen Nachbesserung und Ersatzlieferung an den Verkäufer in China. Wenn ich Sachen bei Saturn kaufe und es besteht ein klarer Fehler, so brauche ich mich auch keinerlei Nachbesserung einzulassen und kann sofort ein Ersatzgerät verlangen und notfalls die darauf verklagen. Nach dem Verbraucherschutzrichtlinien ist das so, wenn dies ein Privatkauf ist. Leider versuchen die Händler die Kunden erst mit Garantie und Instandsetzung in die Irre zu führen. Davon ist auch Amazon nicht immer frei. Klare Worte zur gesetzlichen Gewährleistung findet man auf den Hilfeseiten von Amazon so nicht. Alles wischiwaschi. Man ist tatsächlich in hohem Maße auf den Goodwill von Amazon angewiesen. Ansonsten muss man eine Klage von dem Wohnortamtsgericht in Luxemburg dem Sitz von Amazon zustellen lassen, und das dauert.

Erstmal zu Amazon, die rechtliche Seite später: bei amazon ist es abhängig davon ob es von amazon selbst verschickt und verkauft, von amazon verschickt aber von einem Drittanbieter verkauft, oder amazon nur die plattform ist wo weder amazon der Verkäufer ist noch die Ware verschickt, sondern alles über den den drittanbieter lauft. Erste Konstellation, muss amazon theoretisch Reparatur und ersatz anbieten, jedoch weiss ich hier nicht wie amazon sich verhält. Zweite Konstellation, amazon wird in dem fall das Geld erstatten, Reparatur oder ersatz laut ihnen nicht möglich, da es nur über sie verschickt Wird, den Fall hatte ich schon mehrmals mit chinesischen Handys. Dritter Fall, in diesem Fall ist es wie du sagst, amazon Verweist auf den Drittanbietern.

Jetzt zur rechtlichen Seite was Saturn angeht, alles unter Vorbehalt, ist etwas her das ich Schuldrecht hatte;) es ist etwas komplizierter. Wenn der Artikel defekt ist, hat der Käufer das recht zwischen Reparatur und einem ersatz zu wählen, allerdings wenn ich mich recht erinnere erst nach zweimaligen erfolglosem reperarieren durch den Verkäufer. Und dann auch nur wenn dem Verkäufer das ersetzen oder die Reparatur nicht mit unverhältnismäßig hohen kosten oder unmöglich durch zB Untergang der Sache ist. Ich schaue heute abend nochmal genauer in meine Bücher und korregiere mich, falls es nicht richtig ist, also nagelt mich nicht drauf fest:p
 

schafxp2015

Well-Known Member
Das Wahlrecht ist uneingeschränkt bei Verbraucherkauf :

§ 475 Abweichende Vereinbarungen
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 439 Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
 

pengonator

Well-Known Member
Leute was soll hier das Paragraphen-Reiten??? Ihr werdet beide keine Volljuristen sein und laienhaftes Halbwissen reicht nicht um gegen amazon, Saturn & Co. vor Gericht zu bestehen :p
 

tobiasrw

New Member
Das Wahlrecht ist uneingeschränkt bei Verbraucherkauf :

§ 475 Abweichende Vereinbarungen
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 439 Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

So, ich habe nocheinmal nachgeschaut. Der Verkäufer hat ein Recht auf "Nacherfüllung", Dh der Käufer kann das Geld nur unter ganz bestimmten Bedingungen zurückverlangen die zuvor eingetreten sein müssen, die Wahl welche art der Nacherfüllung, also "Nachbesserung oder Nachlieferung" liegt beim Käufer. Jedoch musst du dir natürlich nicht nur den ersten Absatz des §439 BGB und nur den §475 BGB sondern auch die darin genannten Paragraphen durchlesen. Wie pflegt unser Professor zu sagen, nicht nur den ersten Absatz lesen, sondern alles, meistens kommt noch eine menge mehr ;)

Wenn du dich näher damit befasst, wird klar, es gibt konstellationen in denen der Händler nicht die art der "Nacherfüllung" der wahl des käufers erfüllen muss, was insbesondere der Fall ist bei, Unmöglichkeit §275 BGB, beispielsweise die sache ist "untergegangen" also zerstört oder ähnliches und ist ein unikat, oder ein gebrauchter gegenstand der so nur einmal existiert, sowie §439 unverhältnißmäßige Kosten, woran natürlich auch nochmal Bedingungen wie ob er es zu vertreten hat usw geknüpft sind. Dass geht aber weit in die Materie rein, wenn können wir uns da gerne mal über PN weiter unterhalten weil es noch viel mehr ist, und kaum hier so erklärt werden kann, da es sehr umfangreich ist :)

@pengonator, ich studiere Jura und bin fast fertig, also wird es mein Beruf, und kein Hobby :p

PS: es ist auch schwer so etwas zu generalisieren, da jeder Fall etwas anders ist, und es immer auf die umstände ankommt. Wenn es so einfach wäre gäbe es keine spezialisierten anwälte für jeden bereich^^
 

pengonator

Well-Known Member
Ja @tobiasrw klar aber wie Du sagst:
ich studiere Jura und bin fast fertig
Ich weiß nicht ob Du so ohne Anwalt in Deinem jetzigen Status Dich an amazon, Saturn & Co. in einem Prozess ranwagen würdest.
Ich jedenfalls würde das nur mit einem guten Anwalt machen und dann kommt es auch noch auf den Wert an. Für 50€ wäre mit der ganze Zinnober das nicht wert. Für den "Otto-Normalverbraucher" wäre ein Beratung bei so einer Streitigkeit durch die Verbraucherzentrale schon sinnvoll um den Erfolg absehen zu können was eine Klage bzw. das weitere Vorgehen betrifft. Nicht jeder hat eine Rechtschutzversicherung und eine Übernahme für eine Klage ist auch nicht immer sicher da auch die Versicherungen den Erfolg erst prüfen. Aber gerade das Gesetz und die Gerichte lieferern so viele Ungereimtheiten das man da selbst bei eigentlich klarer Lage sich über den Ausgang nie im Klaren sein kann.
 

tobiasrw

New Member
Ja @tobiasrw klar aber wie Du sagst:

Ich weiß nicht ob Du so ohne Anwalt in Deinem jetzigen Status Dich an amazon, Saturn & Co. in einem Prozess ranwagen würdest.
Ich jedenfalls würde das nur mit einem guten Anwalt machen und dann kommt es auch noch auf den Wert an. Für 50€ wäre mit der ganze Zinnober das nicht wert. Für den "Otto-Normalverbraucher" wäre ein Beratung bei so einer Streitigkeit durch die Verbraucherzentrale schon sinnvoll um den Erfolg absehen zu können was eine Klage bzw. das weitere Vorgehen betrifft. Nicht jeder hat eine Rechtschutzversicherung und eine Übernahme für eine Klage ist auch nicht immer sicher da auch die Versicherungen den Erfolg erst prüfen. Aber gerade das Gesetz und die Gerichte lieferern so viele Ungereimtheiten das man da selbst bei eigentlich klarer Lage sich über den Ausgang nie im Klaren sein kann.
Wie kommst du denn darauf dass ich einen Prozess gegen Saturn und co führen will? ;) es geht hier um ganz einfache grundsätzliche rechtsfragen, man sollte grundsätzlich alles versuchen um es ausergerichtlich zu klären. Aber ich traue mir durchaus zu, solche einfachen konstellationen im Gutachterstil zu lösen! Ich weiss nicht wieso immer alle direkt an Klagen denken *.* Und wenn ich mir nichtmal zutraue ganz einfache Fälle zu lösen habe ich meinen Beruf verfehlt.
 

pengonator

Well-Known Member
Nur stellt sich die Frage wie das Vorgehen von amazon, Saturn & Co. da wäre denn das bestimmt ja wie man da weiter kommt. Meistens nutzen sie Ihre Rechtsabteilung bzw. Anwälte und wenn die keine einfache Einigung wollen weil sie auf Zeit spielen wollen hilft es Dir reichlich wenig das Du das willst. Es gehören nämlich immer zwei zu einer Einigung.

Ich denke das hierzu nun auch genug :offtopic:verbreitet wurde und man vielleicht wieder zum eigentlichen Thema findet.
 

tobiasrw

New Member
Nur stellt sich die Frage wie das Vorgehen von amazon, Saturn & Co. da wäre denn das bestimmt ja wie man da weiter kommt. Meistens nutzen sie Ihre Rechtsabteilung bzw. Anwälte und wenn die keine einfache Einigung wollen weil sie auf Zeit spielen wollen hilft es Dir reichlich wenig das Du das willst. Es gehören nämlich immer zwei zu einer Einigung.

Ich denke das hierzu nun auch genug :offtopic:verbreitet wurde und man vielleicht wieder zum eigentlichen Thema findet.

Dass sind nun Theorien, was wäre wenn, das ist leider nicht mein Fachgebiet :p wie ich schon vorher gesagt habe, es ist auf jeden einzelfall zu beziehen, verallgemeinern ist in Jura schwer.
 

schafxp2015

Well-Known Member
@tobiasrw , noch ein letztes Schlusswort Herr Kollege, natürlich ist die Opfergrenze und die Unmöglichkeit bekannt, jedoch spielt die bei Smartphones doch bei den vielen Exemplaren, die es auf dem freien Markt gibt sicherlich keinerlei Rolle. Wenn der Fehler aber klar belegt wird, einigt man sich bei kleinen Sachen oft im Gütetermin, spätestens wenn der Richter zu den Anwälten des Verkäufers sagt, sind sie verrückt, wollen Sie dass ich für ein 100 Euro Gerät ein 2000 € Sachverständigengutachten einhole. :) Jetzt aber genug
 

tobiasrw

New Member
@tobiasrw , noch ein letztes Schlusswort Herr Kollege, natürlich ist die Opfergrenze und die Unmöglichkeit bekannt, jedoch spielt die bei Smartphones doch bei den vielen Exemplaren, die es auf dem freien Markt gibt sicherlich keinerlei Rolle. Wenn der Fehler aber klar belegt wird, einigt man sich bei kleinen Sachen oft im Gütetermin, spätestens wenn der Richter zu den Anwälten des Verkäufers sagt, sind sie verrückt, wollen Sie dass ich für ein 100 Euro Gerät ein 2000 € Sachverständigengutachten einhole. :) Jetzt aber genug
Wenn ich jetzt hier drauf antworte, geht's weiter mit der Diskussion, deshalb, lässliches einfach xd

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