In der Regel ist die CE-Kennzeichnung auf dem Produkt oder dem Typenschild des Produkts anzubringen (§ 7 III S. 1 ProdSG).
Ist dies nicht möglich, so darf die CE-Kennzeichnung ausnahmsweise auch an anderer Stelle als auf dem Produkt oder dem Typenschild angebracht werden etwa auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen. Gerechtfertigt ist diese Vorgehensweise beispielsweise, wenn die Anbringung auf dem Produkt unmöglich ist (z. B. bei bestimmten Sprengstoffarten) oder unter vernünftigen technischen oder wirtschaftlichen Bedingungen nicht möglich ist, wenn:
die Mindestabmessungen nicht eingehalten werden können oder
wenn nicht gewährleistet werden kann, daß die CE-Kennzeichnung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht wird.
In solchen Fällen ist die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung, sofern vorhanden, und auf den Begleitunterlagen anzubringen, wenn die betreffende Richtlinie derartige Unterlagen vorsieht.
Die CE-Kennzeichnung darf keinesfalls aus rein ästhetischen Gründen weggelassen oder vom Produkt auf die Verpackung oder die Begleitunterlagen verlagert werden.