Hilfe Zoll gibt Handys nicht raus

Gerd69

New Member
Hier die Anleitung in Deutsch


Hier die Anleitung in Deutsch vom Malleshop

und die Erste Seite von der EC declaration of conformity leider fehlt Seite 2 für das THL T6S
Seite 2 ist nun auch dabei.
Hab aber leider für das Elephone P2000c nix bekommen.

Elephone P2000C nun auch dabei.
 

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s7yler

Youtube.com/s7yler
Ich habe heute 3 klonen beim Zollamt abgeholt (war mit normaler Post verschickt - musste auch Paket öffnen und die Handylogos frei machen) - war aber alles kein Problem und laut dem musste die Anleitung nicht in Deutsch sein, Englisch war auch ok. Schon ein bisschen komisch dass da so grosser unterschied von Zollamt zur Zollamt sein kann.
 

Gerd69

New Member
Ich habe heute 3 klonen beim Zollamt abgeholt (war mit normaler Post verschickt - musste auch Paket öffnen und die Handylogos frei machen) - war aber alles kein Problem und laut dem musste die Anleitung nicht in Deutsch sein, Englisch war auch ok. Schon ein bisschen komisch dass da so grosser unterschied von Zollamt zur Zollamt sein kann.
Mein Zollamt ist Düsseldorf-Nord, da haste aber Glück gehabt
 

Gerd69

New Member
Hallo,
wenn einer das P2000C hat, kann mal ,bitte einer schauen ob im User Guide ziemlich weit hinten eine Eu Declaration of Conformity dabei ist. Haben glaube ich manche Huawei s so. Und die Online stellen.
Gruss

Gerd
 

guesa

Well-Known Member
Mein Zollamt ist Düsseldorf-Nord, da haste aber Glück gehabt

http://dejure.org/gesetze/GPSG
würde ich auch sagen: Glück gehabt, denn eigentlich sind Gesetze für alle gleich
http://dejure.org/gesetze/GPSG
Zitat:
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Abschnitt 2 - Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten (§§ 4 - 7)

Außer Kraft

§ 4
Inverkehrbringen und Ausstellen

(1) Soweit ein Produkt einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 unterfällt, darf es nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es den dort vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet werden. Entspricht eine Norm, die eine harmonisierte Norm umsetzt, einer oder mehreren Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit, wird bei einem entsprechend dieser Norm hergestellten Produkt vermutet, dass es den betreffenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit genügt.


(2) Ein Produkt darf, soweit es nicht § 4 Abs. 1 unterliegt, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es so beschaffen ist, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet werden. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen


1. die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, Verpackung, der Anleitungen für seinen Zusammenbau, der Installation, der Wartung und der Gebrauchsdauer,
2. seine Einwirkungen auf andere Produkte, soweit seine Verwendung mit anderen Produkten zu erwarten ist,
3. seine Darbietung, Aufmachung im Handel, Kennzeichnung, Warnhinweise, Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben für seine Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,
4. die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts einer größeren Gefahr ausgesetzt sind als andere.

Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach Satz 1 entspricht, können Normen und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden. Entspricht eine Norm oder sonstige technische Spezifikation, die vom Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte ermittelt und von der beauftragten Stelle im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, einer oder mehreren Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit, wird bei einem nach dieser Norm oder sonstigen Spezifikation hergestellten Produkt vermutet, dass es den betreffenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit genügt.


(3) Bei einem technischen Arbeitsmittel, das von Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 erfasst ist, ist maßgeblich für das Inverkehrbringen die Rechtslage im Zeitpunkt seines erstmaligen Inverkehrbringens in den Europäischen Wirtschaftsraum. Satz 1 gilt auch für ein Verbraucherprodukt, soweit es von Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 erfasst ist. Bei einem technischen Arbeitsmittel, das nicht von einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 erfasst ist, ist maßgeblich die Rechtslage im Zeitpunkt seines erstmaligen Inverkehrbringens im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Beim Inverkehrbringen eines Verbraucherprodukts ist, soweit es keiner Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 unterfällt, maßgeblich die Rechtslage im Zeitpunkt seines Inverkehrbringens.


(4) Sofern in den Rechtsverordnungen nach § 3 keine anderen Regelungen vorgesehen sind, ist, wenn


1. Sicherheit und Gesundheit erst durch die Art der Aufstellung eines technischen Arbeitsmittels oder verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstandes gewährleistet werden, hierauf beim Inverkehrbringen des technischen Arbeitsmittels oder verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstandes ausreichend hinzuweisen, oder
2. zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bestimmte Regeln bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines technischen Arbeitsmittels oder verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstandes beachtet werden müssen, eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache beim Inverkehrbringen mitzuliefern.

(5) Ein Produkt, das den Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht entspricht, darf ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass es diese Voraussetzungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen zu treffen.
 

s7yler

Youtube.com/s7yler
Kleine Frage, hat wer schonmal was per NL Post bestellt? Wie läuft das dort ab?
Ja habe ich schon, das kann gut oder schlecht ausgehen. 2 Pakete vom selben Absender in China, 1 kam mit normaler Deutsche Post nach ungefähr 2 Wochen - keine Probleme oder Extra Zoll, der andere hang im Zoll 5 Wochen lang (zuerst Internationales Postzentrum in Frankfurt (IPZ FFM) und danach IPZ Niederaula und auch bei Zollamt in Staufenberg - nach langer warten könnte ich es dann schließlich am örtlichen Zollamt selbst abholen.[DOUBLEPOST=1415991738,1415991358][/DOUBLEPOST]
1. Sicherheit und Gesundheit erst durch die Art der Aufstellung eines technischen Arbeitsmittels oder verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstandes gewährleistet werden, hierauf beim Inverkehrbringen des technischen Arbeitsmittels oder verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstandes ausreichend hinzuweisen, oder
2. zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bestimmte Regeln bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines technischen Arbeitsmittels oder verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstandes beachtet werden müssen, eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache beim Inverkehrbringen mitzuliefern.
Mag sein - ich habe davon keine Ahnung, aber 2 Zollbeamten haben es kontrolliert, und die haben beide gesagt das eine englische Gebrauchsanleitung auch ok wäre. Vielleicht sind die Vorschriften da veraltet. Vielleicht dumme Frage aber warum muss alles auch in deutsch sein in Deutschland? - es scheint so altmodisch. Wir leben in eine Modernen Welt, wo englisch international ist. In anderen Länder übersetzt man auch nicht unbedingt alles, und gibt sich auch zufrieden mit Englisch.

Und z.B. das Lenovo Handy das ich bei Geekvida.de auch bestellt habe, da ist NUR eine Chinesische Gebrauchsanleitung mit - da könnte ich es vielleicht ein bisschen verstehen, das es ein Problem sein könnte.
 
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Gerd69

New Member
Kleine Frage, hat wer schonmal was per NL Post bestellt? Wie läuft das dort ab?
Bewusst habe ich nicht mit NL Post bestellt, ich habe im Shop Registred Airmail gewählt. Hat 2 Wochen gedauert und ist dann beim Zollamt gelandet. Auf dem Zettel stand einlieferungs Land Nicaragua, ich glaub auch das es deshalb beim Zoll gelandet ist.
 
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Gerd69

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Seite 2 ist nun auch dabei.
Hab aber leider für das Elephone P2000c nix bekommen.

Elephone P2000C nun auch dabei.
Danke nochmal an den Malleshop.com, ich kann den shop nur weiterempfehlen. Nur werde ich nächstes mal DHL-Express wählen, oder es vorher abklären das die "nötigen Dokumente" dabei liegen. Hoffe es klappt am Montag alles beim Zoll.
 

eltipo

Well-Known Member
@guesa : ich bin nur mit tt on, aber wenn ich deinen Link verfolge, steht da, dass das Gesetz 2011 außer Kraft getreten ist. Ferner steht da, " (1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, das selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt"..
Für mich heißt das, dass das gar nicht für eine Privatperson gilt, da diese auf eigene Rechnung und für den Privatbedarf handelt.
Das klingt jetzt provokant, aber mir geht's drum, einen wirklich gültigen Gesetzestext dazu zu finden.
Ich suche krampfhaft nach passenden Gesetzen, da mir der Zoll eine aufgebaute Schutzschaltung nicht aushändigen wollte.. Die wollten eine Bedienungsanleitung haben... *lol.. Ich suche schlichtweg nach einer Argumentationsgrundlage... Und finde keine.
Der Zoll übrigens auch nicht.


getapatalked
 

Gerd69

New Member
Habe meine Handys letzten Mittwoch bekommen, als ich Montag mit der Eu Declaration für das Elephone beim zoll war wurden sie mir immer noch nicht ausgehändigt. Es mussten noch Fotos gemacht werden und die wurden zusammen mit der Eu Declaration of Conformity zur Bundesnetzagentur gesendet. Zwei Tage später bekam ich einen anruf vom Zoll, das die Handys freigegeben wurden und ich sie abholen könne. Der Zoll hat aber die Versandkosten rausgerechnet, und ich musste nur den Warenwert verzollen.

Gruss

Gerd
 

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