wie das bei den chinahandys ist, weiss ich nicht.
hier ließt euch das mal druch:
Diese Betrachtung bezieht sich nicht auf SW-Unlock-Verfahren!
Es geht hier um den §269 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten). Die damit zusammenhängenden Betrachtungen beziehen sich daher auf die Unlock Verfahren mittels SIM-Adapter-Karten (zusätzliche Karten, die mit der eigenen SIM ins Gerät eingesetzt werden) und mittlerweile im Netz vehement beworben werden.
Die beim SW-Unlock vorgenommenen Eingriffe sind mit denen von SIM-Adaptern nicht zu vergleichen und kommen daher für §269 auch nicht in Betracht!
Im Gegensatz dazu werden beim Einsatz von SIM-Adaptern im GSM Netz falsche Identitäts-Daten vorgespiegelt. Ein Nachvollziehen, wer sich wann und wo eingebucht hat, wird dadurch verhindert. Dass dies die Netzprovider nicht gerne sehen ist das eine und kann mit der Sperrung der IMEI des Gerätes enden - andererseits sieht dies auch von staatlicher Seite bedenklich aus, weil die Vorspiegelung falscher Identitäten strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
StGB Vergehen werden vom Staat als Straftaten direkt geahndet:
Das Strafrecht ist ein methodisch selbständiger Teil des öffentlichen Rechts, in welchem für schuldhaft begangenes Unrecht teils schwerwiegende staatliche Sanktionen vorgesehen sind.
(Ende der Vorlesung
)
Die Tatsache, dass einige SIM-Adapter Hersteller behaupten, bei ihren Karten würden solche Eingriffe nicht vorgenommen, ist technisch leider (bisher) Unfug.
Die weiter unten (von mrmik666) gepostete Meinung eines Anwalts zum iPhone und dessen Unlock setzt voraus, dass das iPhone als "Werk der angewandten Kunst" im Sinne des §2UrhG gesehen wird - m.E. eine etwas exotische Meinung. Wie man auch immer dazu steht: solange dies nicht durch Apple in diesem Sinne verfolgt wird, hat das auch keine rechtliche Relevanz. Das StGB hingegen schon.
(Dies ist keine Rechtsberatung im Sinne des RDG)
hier ließt euch das mal druch:
Diese Betrachtung bezieht sich nicht auf SW-Unlock-Verfahren!
Es geht hier um den §269 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten). Die damit zusammenhängenden Betrachtungen beziehen sich daher auf die Unlock Verfahren mittels SIM-Adapter-Karten (zusätzliche Karten, die mit der eigenen SIM ins Gerät eingesetzt werden) und mittlerweile im Netz vehement beworben werden.
Die beim SW-Unlock vorgenommenen Eingriffe sind mit denen von SIM-Adaptern nicht zu vergleichen und kommen daher für §269 auch nicht in Betracht!
Im Gegensatz dazu werden beim Einsatz von SIM-Adaptern im GSM Netz falsche Identitäts-Daten vorgespiegelt. Ein Nachvollziehen, wer sich wann und wo eingebucht hat, wird dadurch verhindert. Dass dies die Netzprovider nicht gerne sehen ist das eine und kann mit der Sperrung der IMEI des Gerätes enden - andererseits sieht dies auch von staatlicher Seite bedenklich aus, weil die Vorspiegelung falscher Identitäten strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
StGB Vergehen werden vom Staat als Straftaten direkt geahndet:
Das Strafrecht ist ein methodisch selbständiger Teil des öffentlichen Rechts, in welchem für schuldhaft begangenes Unrecht teils schwerwiegende staatliche Sanktionen vorgesehen sind.
(Ende der Vorlesung
Die Tatsache, dass einige SIM-Adapter Hersteller behaupten, bei ihren Karten würden solche Eingriffe nicht vorgenommen, ist technisch leider (bisher) Unfug.
Die weiter unten (von mrmik666) gepostete Meinung eines Anwalts zum iPhone und dessen Unlock setzt voraus, dass das iPhone als "Werk der angewandten Kunst" im Sinne des §2UrhG gesehen wird - m.E. eine etwas exotische Meinung. Wie man auch immer dazu steht: solange dies nicht durch Apple in diesem Sinne verfolgt wird, hat das auch keine rechtliche Relevanz. Das StGB hingegen schon.
(Dies ist keine Rechtsberatung im Sinne des RDG)