dorschdns
ClonePhone Facharzt
Für alldiejenigen, die es interessiert, hier noch die Antwort der BNA (ZLS.Postfach@BNetzA.de) auf meine Anfrage und Zusendung der Unterlagen, welche ich von Blackview erhalten habe:
Sehr geehrter Herr Xxxxxxxxx,
zur Erklärung der Sachlage folgende Erläuterung:
Ein Produkt wird mit der Zollabfertigung in der EU in Verkehr gebracht und muss daher die Vorschriften der anwendbaren Richtlinien erfüllen. Fehlende / falsche Kennzeichnungen, Herstellerhinweise, Typenbezeichnungen und fehlende Unterlagen (z. B. deutsche Gebrauchsanleitungen, Konformitätserklärungen) können beim Zoll dazu führen, dass ein Produkt nicht in den freien Warenverkehr überführt wird.
Bei der einen von Ihnen übermittelten Unterlage handelt es sich um ein Zertifikat, wo ein Prüflabor die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens mit den zur Prüfung herangezogenen Normen beschreibt und eine Konformitätsvermutung bescheinigt. Diese kann als Grundlage für die Ausstellung einer Konformitätserklärung verwendet werden. Die Konformitätserklärung (Declaration of Conformity) muss aber vom Hersteller des Produkts ausgestellt werden (bei dem Aussteller des Zertifikats (Phoenix Testlab) handelt es sich um das Testlabor und nicht um den Hersteller des Produkts).
Die ebenfalls von Ihnen übermittelte Konformitätserklärung bezieht sich zwar auf das Produkt, bescheinigt wird aber ausschließlich die Konformität nach der Direktive 2011/65/EU RoHS (Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten).
Des Weiteren werden die bei dem Produkt festgesellten anderen Mängel (fehlende deutsche Gebrauchsanleitung und Typenangabe auf dem Netzteil) durch nachträgliches Beibringen einer "Konformitätserklärung" nicht beseitigt.
Bedingt durch die Mängel an dem von Ihnen zur Einfuhr angemeldeten Produkt wurde das Mobiltelefon als nichtkonform eingestuft und ist somit nicht einfuhrfähig. Als Anlage habe ich Ihnen unsere Entscheidung (Rückmeldung an das Zollamt) angehängt.
Zu dieser Rückmeldung möchte ich noch anmerken, dass uns Bilder vom Akkufach des Handy's nicht vorlagen. Bei anderen Einfuhren dieses Produkts ist im Akkufach ein CE-Kennzeichen vorhanden, somit ist zu vermuten, dass dieses auch hier der Fall ist. Deshalb wird die Entscheidung hinsichtlich der nicht vorhandenen Einfuhrfähigkeit auch nicht auf die fehlenden CE-Kennzeichnung gestützt. Wie bereits oben beschrieben, sind die anderen aufgeführten Mängel (bei sämtlichen weiteren Einfuhren dieses Gerätetyps ebenfalls vorhanden) Grundlage unserer Entscheidung.
Sollten Sie weiterhin Einspruch gegen die Nicht-Freigabe Ihrer Warensendung einlegen, klären Sie dieses bitte mit dem entsprechenden Zollamt bzw. Hauptzollamt.
Falls Ihrerseits Fragen zu meiner Erläuterung bestehen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dieter Bunjes
Referat 411 / Standort Leer
Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Hermann-Lange-Ring 28
26789 Leer
Tel.: 0491/9298-166 KW *121-166
Fax: 0491/9298-182 KW *121-182
mailtoDieter.Bunjes@BNetzA
Sehr geehrter Herr Xxxxxxxxx,
zur Erklärung der Sachlage folgende Erläuterung:
Ein Produkt wird mit der Zollabfertigung in der EU in Verkehr gebracht und muss daher die Vorschriften der anwendbaren Richtlinien erfüllen. Fehlende / falsche Kennzeichnungen, Herstellerhinweise, Typenbezeichnungen und fehlende Unterlagen (z. B. deutsche Gebrauchsanleitungen, Konformitätserklärungen) können beim Zoll dazu führen, dass ein Produkt nicht in den freien Warenverkehr überführt wird.
Bei der einen von Ihnen übermittelten Unterlage handelt es sich um ein Zertifikat, wo ein Prüflabor die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens mit den zur Prüfung herangezogenen Normen beschreibt und eine Konformitätsvermutung bescheinigt. Diese kann als Grundlage für die Ausstellung einer Konformitätserklärung verwendet werden. Die Konformitätserklärung (Declaration of Conformity) muss aber vom Hersteller des Produkts ausgestellt werden (bei dem Aussteller des Zertifikats (Phoenix Testlab) handelt es sich um das Testlabor und nicht um den Hersteller des Produkts).
Die ebenfalls von Ihnen übermittelte Konformitätserklärung bezieht sich zwar auf das Produkt, bescheinigt wird aber ausschließlich die Konformität nach der Direktive 2011/65/EU RoHS (Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten).
Des Weiteren werden die bei dem Produkt festgesellten anderen Mängel (fehlende deutsche Gebrauchsanleitung und Typenangabe auf dem Netzteil) durch nachträgliches Beibringen einer "Konformitätserklärung" nicht beseitigt.
Bedingt durch die Mängel an dem von Ihnen zur Einfuhr angemeldeten Produkt wurde das Mobiltelefon als nichtkonform eingestuft und ist somit nicht einfuhrfähig. Als Anlage habe ich Ihnen unsere Entscheidung (Rückmeldung an das Zollamt) angehängt.
Zu dieser Rückmeldung möchte ich noch anmerken, dass uns Bilder vom Akkufach des Handy's nicht vorlagen. Bei anderen Einfuhren dieses Produkts ist im Akkufach ein CE-Kennzeichen vorhanden, somit ist zu vermuten, dass dieses auch hier der Fall ist. Deshalb wird die Entscheidung hinsichtlich der nicht vorhandenen Einfuhrfähigkeit auch nicht auf die fehlenden CE-Kennzeichnung gestützt. Wie bereits oben beschrieben, sind die anderen aufgeführten Mängel (bei sämtlichen weiteren Einfuhren dieses Gerätetyps ebenfalls vorhanden) Grundlage unserer Entscheidung.
Sollten Sie weiterhin Einspruch gegen die Nicht-Freigabe Ihrer Warensendung einlegen, klären Sie dieses bitte mit dem entsprechenden Zollamt bzw. Hauptzollamt.
Falls Ihrerseits Fragen zu meiner Erläuterung bestehen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dieter Bunjes
Referat 411 / Standort Leer
Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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26789 Leer
Tel.: 0491/9298-166 KW *121-166
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