guesa
Well-Known Member
@matt_smith ...ich weiss jetzt gerade nicht, ob du die Vorsteuer ziehen kannst...für private sollte das hier funktionieren, wobei DHL nicht der Ansprechpartner ist, sondern das nächste Hauptzollamt, Dabei muss man einen formellen Antrag stellen, dann gibt es auch einen formellen Bescheid. Gegen diesen kann man vor einem Finanzgericht vorgehen. und bekommt sicher Recht. Aber soweit wird es nicht kommen, weil es nur um eine Korrektur der Einfuhrumsatzsteuer geht. Da wissen die genau, dass sie vor einem Finanzgericht keinen Erfolg haben werden.
im Netzt habe ich das gefunden:
deshalb empfehle ich jedem bei eine unzutreffenden Besteuerung sich erst gar nicht mit DHL rumzuplagen...gleich einen fornellen Antrag auf Korrektur stellen...mit Einschreiben ans Hauptzollamt....
Zitat:
"Abgaben werden nur erlassen oder erstattet, wenn dies schriftlich beantragt wird. Der Antrag ist bei der Zollstelle zu stellen, die den Abgabenbescheid erlassen hat. Der Antrag kann auf dem dafür vorgesehenen Formular Antrag auf Erstattung/Erlass der Abgaben (Anhang 111 der Zollkodex-Durchführungsverordnung) gestellt werden. Das Formular finden Sie in der Formulardatenbank des BMF mit der Lagernummer Za 255.
Quelle:
https://www.wko.at/Content.Node/service/Aussenwirtschaft/fhp/Zoll/Erstattung_oder_Erlass_von_Zoll_und_Einfuhrumsatzsteuer.html
im Netzt habe ich das gefunden:
- Für alle Waren, die Sie von einem ausländischen Versandhandel erhalten, bietet Ihnen das Zollrecht die Möglichkeit, Einfuhrsteuern und Zollabgaben zurückzuverlangen.
- Das Zurückverlangen von Einfuhrumsatzsteuer geht mit einer Ungültigkeitserklärung einer zutreffenden Zollanmeldung einher.2
- Ihre Zollanmeldung kann selbst nach der Freigabe der Waren unter Wahrung bestimmter Fristen für ungültig erklärt werden.3
- So einfach geht das allerdings nur beim Versandhandel. Bei anderen Handelsgeschäften gibt es diese Möglichkeit nur eingeschränkt oder gar nicht.4
- Wenn Sie bezahlte Einfuhrumsatzsteuer zurückverlangen wollen, müssen Sie einen entsprechenden schriftlichen Antrag innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Hauptzollamt stellen.5
- Die Adresse Ihres Zollamtes lesen Sie auf dem Abgabenbescheid beziehungsweise der Abgabenberechnung.6
- Damit Sie mit einer zügigen Bearbeitung rechnen können, sollten Sie dem Antragsschreiben alle Unterlagen beifügen, wodurch Sie die Warenrücksendung an das Versandhaus beweisen. 7
- Als Nachweis können Sie den Beleg des Post-/Kurierdienstes und/oder die Empfangsbestätigung des Händlers in Verbindung mit der Gutschrift über den Kaufpreis verwenden. 8
deshalb empfehle ich jedem bei eine unzutreffenden Besteuerung sich erst gar nicht mit DHL rumzuplagen...gleich einen fornellen Antrag auf Korrektur stellen...mit Einschreiben ans Hauptzollamt....
Zitat:
"Abgaben werden nur erlassen oder erstattet, wenn dies schriftlich beantragt wird. Der Antrag ist bei der Zollstelle zu stellen, die den Abgabenbescheid erlassen hat. Der Antrag kann auf dem dafür vorgesehenen Formular Antrag auf Erstattung/Erlass der Abgaben (Anhang 111 der Zollkodex-Durchführungsverordnung) gestellt werden. Das Formular finden Sie in der Formulardatenbank des BMF mit der Lagernummer Za 255.
Quelle:
https://www.wko.at/Content.Node/service/Aussenwirtschaft/fhp/Zoll/Erstattung_oder_Erlass_von_Zoll_und_Einfuhrumsatzsteuer.html
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