Ich muss zum Zoll und nu?

MAC User

Member
Hab meins auch reklamiert, aber hatte es von privat gekauft, also keine Rechnung vorhanden. Und wenn die mich jetzt auch vorladen?
Dann ist es nicht das Henkercommando von St. Quentin, sondern der deutsche Zoll.

Die sind so wie deutsche Beamte halt sind. Stur an dem orientiert, was so sein soll, wie es sein muß.
Und wie es sein muß, ist hier ja schon beschrieben.
Du zahlt Einfuhrumsatzsteuer entweder nach deiner Angabe. Mach sie richtig exakt was du bezahlt. Wenn sie es dir nicht glauben, dann schätzen sie es.
 

MAC User

Member
Aber Hallo, in Neu-Ulm bei Zoll wurden zB schon jede Menge dann aus dem Verkehr gezogen!

Jetzt mach ihr keine Angst.

Aber ich muß zugeben. Mit den China Phones ist es ganz schön nervig.

Wenn man so verwöhnt ist und alles gegen Geld hier in D bekommt, was das Herz begehrt. Von jetzt auf gleich. Ich kann mich auch nicht mit diesen ganzen Aufwand anfreunden.
 

antoine

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Ja tatsächlich, für die geschonten Nerven zahlt man dann doch lieber etwas mehr. Mein Paket liegt da schon seit dem 04.03 - das nervt mich tierisch. Ich mecker schon in jedem Thread, grrrrr

Die Gefahr dass es aus dem Verkehr gezogen wird dürfte einen ja nicht überraschen, ich war mir dessen durchaus bewusst.
 

antoine

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Ich weiß auch genau woran das liegt, ein paar Wichtigtuer meinen beim Zoll sie müssten den Held spielen und Verbrechen aufdecken. Bei uns der Herr war sich durchaus bewusst, dass er nur Pakete abfertigt, nachverzollt und auf Einfuhrverbotene Substanzen überprüft. War zum Glück keiner mit dem Luckyluke-Syndrom
 

MAC User

Member
Ist ja bei der Polizei genau so. Von ganz nett bis unerträglich gibt es alles. Ist natürlich klar, das Leute mit einem gesteigerten Geltungsbedürfniss, sich gerne solche Berufe wählen. Wobei ich sagen muß, es gibt verdammt nette und gute Polizisten. Bei dem Job, für das Geld eher ein Wunder.
 

JAK-RX8

Gesperrt
Eine erneute Verzollung von reparierter Ware entfällt nur wenn die Ware bei der Ausfuhr dem deutschen Zoll gemeldet wurde und ein entsprechendes Formular ausgestellt wurde. Zudem muss die Reparatur im Rahmen einer Gewährleistung kostenfrei gewesen sein, sonst entfällt die Einfuhrmsatzsteuer auf die Reparaturkosten.

Wenn in Neu-Ulm die Zöllner Waren aus dem Verkehr ziehen, müssen sie der Auffassung sein, dass es sich um Handelsware handelt. Sonst würden sie gegen die Vorschriften der Bundesfinanzdirektion verstoßen. Selbst wenn es eine Beschlagnahmeanordnung für bestimmte Artikel gibt, muss der Tatbestand des geschäftlichen Verkehrs erfüllt sein.
Bevor nun gemeckert wird wie ich das behaupten kann, hier eine Stellungnahme der Bundesfinanzdirektion zur Einfuhr von Plagiaten von heute:

Bundesfinanzdirektion Südost
Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz
Nürnberg, 18.03.2010

Sehr gehrter Herr -------,

Vielen Dank für Ihre Eingabe, mit welcher sie um Aufklärung bitten, warum die
private Einfuhr von Waren aus Drittländern, bei welchen der Verdacht einer
Markenrechtsverletzung besteht, unterschiedlich behandelt wird, je nachdem,
ob sich die Ware im Reiseverkehr oder im Postverkehr befindet.

Die rechtliche Begründung hierfür findet sich in der Verordnung (EG) Nr.
1383/2003
(http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:196:0007:00
14:grin:E:pDF). Diese Verordnung enhält mit Artikel 3 Absatz 2 einen
Ausnahmetatbestand explizit für Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden.
Befindet sich demnach die gefälschte Ware im persönlichen Gepäck von
Reisenden in den Grenzen, die für die Gewährung einer Zollbefreiung
festgelegt sind, hat sie keinen kommerziellen Charakter und liegen keine
konkreten Hinweise vor, die darauf schließen lassen, dass diese Waren
Gegenstand eines gewerblichen Handels sind, so betrachten die
Mitgliedstaaten diese Waren als aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung
ausgeschlossen. Die Zollbehörden ergreifen in diesem Fall also keine
Maßnahme.

Da die Verordnung aber keine entsprechende Ausnahmeregelung für Waren im
Postverkehr enthält, muss hier - wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt
sind - bei jeder Ware, bei der der Verdacht besteht, dass z.B. ein
Markenrecht verletzt ist, die Überlassung ausgesetzt oder die Ware
zurückgehalten werden (umgangssprachlich "Beschlagnahme") (Artikel 9 Absatz
1 der Verordnung) und wird ggf. im Anschluss vernichtet.

Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes kann ich
hierbei jedoch nicht sehen. Für das Vorliegen einer Rechtsverletzung muss
immer das Tatbestandsmerkmal des geschäfltlichen Verkehrs erfüllt sein.
Dieses steht ohnehin losgelöst von bestehenden Reisefreimengen, so dass im
Endeffekt - beim Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - jede
rechtsverletzende Ware im geschäftlichen Verkehr, unabhängig vom Einfuhrweg,
beschlagnahmt werden kann.


Mit freundlichen Grüßen
I.A.

Edit Schussi: Bitte keine Klarnamen, auch wenn man als User meint man ist Anonym. Die Forenbetreiber sind es nicht und es ist nicht sehr fair wenn diese so etwas ausbaden müssen, Danke!
 
Moderiert:

duffy-31

Well-Known Member
Namen, e-mail adressen, Tel. Durchwahlen, Mann Mann Mann, könntest du das evtl. aus deinem Post entfernen ?
 

JAK-RX8

Gesperrt
Das ist eine offizielle Antwort der Bundesfinanzdirektion, warum sollte nicht veröffentlicht werden was die zu sagen haben. Das ist keine persönliche Sache, sondern ein laufendes vereinfachtes Verfassungsbeschwerdeverfahren. Diese Stellungnahme der Bundesfinanzdirektion ist auch im Presseteil der Bundesfinanzdirektion genau so nachzulesen.
Wo sollte also das Problem liegen?
 

Schussi

Administrator
Teammitglied
Das mag sein. Hast Du eine Einwilligung zur veröffentlichung dieses Schreibens inkl. des Namen, der Anschrift, Telefonnummer und Email vom Uhrheber? Wenn nicht gehören solche Angaben zumindest nicht in ein öffentliches Forum.
 

JAK-RX8

Gesperrt
Ich sags gern nochmal, dieses Schreiben ist veröffentlicht und jedem genau in dieser Form über die Seiten der Bundesfinanzdirektion zugänglich. Aber sei es wie es will, ob der (bzw. die) da nun drunter steht oder nicht, ist ja auch gar nicht wichtig. Der Inhalt ist Maßgebend, da er völlig konträr zu dem ganzen möchtegern-Wissen steht, der allerorts zu lesen ist.
Aber freut mich, dass ihr so ein Auge auf die Sachen habt.
:good3:
 

duffy-31

Well-Known Member
Da die Verordnung aber keine entsprechende Ausnahmeregelung für Waren im
Postverkehr enthält, muss hier - wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt
sind - bei jeder Ware, bei der der Verdacht besteht, dass z.B. ein
Markenrecht verletzt ist, die Überlassung ausgesetzt oder die Ware
zurückgehalten werden (umgangssprachlich "Beschlagnahme") (Artikel 9 Absatz
1 der Verordnung) und wird ggf. im Anschluss vernichtet.
Was daran jetzt konträr ist leuchtet mir nicht ein, es geht in der Hauptsache um persönliches Reisegepäck.
Und wie mit Waren im Postverkehr verfahren wird ist hier ständiges Thema, und da ist dein Post Konform mit dem hier gesagten.
 

JAK-RX8

Gesperrt
Der von dir ausgewählte Teil ist aber nicht der Ausschlaggebende (obwoh da auch steht, dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen) sondern:" Für das Vorliegen einer Rechtsverletzung muss immer das Tatbestandsmerkmal des geschäfltlichen Verkehrs erfüllt sein."
 

duffy-31

Well-Known Member
Ja, Geschäftsverkehr, sprich vom Verkäufer zum Käufer.
Und weiter werde ich dazu nichts mehr sagen weil die Auslegung von Vorschriften, Verordnungen und Gesetzen ganze Bibliotheken füllt.
 

antoine

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Ein einfacher "Kauf" ist doch schon Geschäftsverkehr, aus diesem Auszug geht also klar hervor : Artikel die Markenrechte verletzen (gilt nur für Waren im Postverkehr) können einbehalten und ggf vernichtet werden.

Das heißt: Die Bestellungen von Markenartikeln aus China ist nach wie vor russisches Roulette.

Reisende allerdings dürfen solange kein gewerblicher Charakter besteht Plagiate in ihrem Reisegepäck einführen.

Bitte beachten Sie: Nachgeahmte bzw. gefälschte Produkte dürfen grundsätzlich nicht in den Wirtschaftskreislauf gelangen. Dies trifft ausnahmslos für kommerzielle Sendungen zu. Bei privater Nutzung gibt es eine Ausnahmeregelung zu beachten.
Im Reiseverkehr schreitet die Zollbehörde bei gefälschten Waren unter folgenden Voraussetzungen nicht ein:

  • Die Waren haben keinen kommerziellen Charakter,
  • die Waren werden im persönlichen Gepäck des Reisenden mitgeführt und
  • der Warenwert der Gesamtsendung (alle Waren) beträgt bei:
    • See- und Flugreisenden nicht mehr als 430 Euro (Einkaufspreis im Urlaubsland)
    • Personen, die auf einem anderen Verkehrsträger einreisen (z.B. Pkw oder Bahn) nicht mehr als 300 Euro (Einkaufspreis im Urlaubsland)
    • Personen unter 15 Jahren unabhängig vom gewählten Verkehrsträger nicht mehr als 175 Euro.
- Quelle Zoll.de
 

boarddevil

New Member
Seit doch froh, dass sich einer intensiv mit dem Thema "Fakes, Umsatzsteuer und Einfuhr kommerzieller Güter" auseinandersetzt. So ist der ein oder andere vor Überraschungen geschützt. Und vielleicht ergeben sich Antworten auf noch offene Fragen unter "Facebook-China-mobiles, nein danke". Das ist nicht gegen dieses Forum gerichtet wenn ihr genauer hinguckt. Der eintrag von Asspony "Der Zöllner tritt Dir in die Weichteile" ist da wesentlich fraglicher.
 
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