Eine erneute Verzollung von reparierter Ware entfällt nur wenn die Ware bei der Ausfuhr dem deutschen Zoll gemeldet wurde und ein entsprechendes Formular ausgestellt wurde. Zudem muss die Reparatur im Rahmen einer Gewährleistung kostenfrei gewesen sein, sonst entfällt die Einfuhrmsatzsteuer auf die Reparaturkosten.
Wenn in Neu-Ulm die Zöllner Waren aus dem Verkehr ziehen, müssen sie der Auffassung sein, dass es sich um Handelsware handelt. Sonst würden sie gegen die Vorschriften der Bundesfinanzdirektion verstoßen. Selbst wenn es eine Beschlagnahmeanordnung für bestimmte Artikel gibt, muss der Tatbestand des geschäftlichen Verkehrs erfüllt sein.
Bevor nun gemeckert wird wie ich das behaupten kann, hier eine Stellungnahme der Bundesfinanzdirektion zur Einfuhr von Plagiaten von heute:
Bundesfinanzdirektion Südost
Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz
Nürnberg, 18.03.2010
Sehr gehrter Herr -------,
Vielen Dank für Ihre Eingabe, mit welcher sie um Aufklärung bitten, warum die
private Einfuhr von Waren aus Drittländern, bei welchen der Verdacht einer
Markenrechtsverletzung besteht, unterschiedlich behandelt wird, je nachdem,
ob sich die Ware im Reiseverkehr oder im Postverkehr befindet.
Die rechtliche Begründung hierfür findet sich in der Verordnung (EG) Nr.
1383/2003
(
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:196:0007:00
14
E
DF). Diese Verordnung enhält mit Artikel 3 Absatz 2 einen
Ausnahmetatbestand explizit für Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden.
Befindet sich demnach die gefälschte Ware im persönlichen Gepäck von
Reisenden in den Grenzen, die für die Gewährung einer Zollbefreiung
festgelegt sind, hat sie keinen kommerziellen Charakter und liegen keine
konkreten Hinweise vor, die darauf schließen lassen, dass diese Waren
Gegenstand eines gewerblichen Handels sind, so betrachten die
Mitgliedstaaten diese Waren als aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung
ausgeschlossen. Die Zollbehörden ergreifen in diesem Fall also keine
Maßnahme.
Da die Verordnung aber keine entsprechende Ausnahmeregelung für Waren im
Postverkehr enthält, muss hier - wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt
sind - bei jeder Ware, bei der der Verdacht besteht, dass z.B. ein
Markenrecht verletzt ist, die Überlassung ausgesetzt oder die Ware
zurückgehalten werden (umgangssprachlich "Beschlagnahme") (Artikel 9 Absatz
1 der Verordnung) und wird ggf. im Anschluss vernichtet.
Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes kann ich
hierbei jedoch nicht sehen.
Für das Vorliegen einer Rechtsverletzung muss
immer das Tatbestandsmerkmal des geschäfltlichen Verkehrs erfüllt sein.
Dieses steht ohnehin losgelöst von bestehenden Reisefreimengen, so dass im
Endeffekt - beim Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - jede
rechtsverletzende Ware im geschäftlichen Verkehr, unabhängig vom Einfuhrweg,
beschlagnahmt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
I.A.
Edit Schussi: Bitte keine Klarnamen, auch wenn man als User meint man ist Anonym. Die Forenbetreiber sind es nicht und es ist nicht sehr fair wenn diese so etwas ausbaden müssen, Danke!